AGB

  1. Angebot und Abschluss Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Die in unseren Katalogen, Drucksachen und sonstigen Werbungsunterlagen enthaltenen Angaben, wie etwa über Maße, Ausführung und dgl., und die wiedergegebenen Abbildungen und Zeichnungen werden von uns nach bestem Ermessen gemacht, sie können indessen bei der ständigen technischen Weiterentwicklung nur annähernd sein. Aus gleichem Grunde können wir auch keine Verpflichtung übernehmen, von erfolgten Abänderungen Benachrichtigung zu geben. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen, welche wir unseren Kunden oder Interessenten zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Erledigung oder auf unser Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dgl. sind für uns verbindlich. Ergänzende mündliche Angaben, insbesondere über Abmessungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Muster werden, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wurde, nur gegen Berechnung geliefert.
  2. Preise Unsere Preise ergeben sich aus unseren Angaben bzw. aus unseren jeweils gültigen Katalogen. Die Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Eine Benachrichtigungspflicht bei inzwischen erfolgten Angaben besteht nicht. Unsere Preise gelten ab Werk oder Auslieferungslager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung. Das gleiche gilt auch für Teillieferungen und Eilsendungen. Verpackung Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Grundsätzlich verwenden wir Kartons, Behälter und Paletten. Kistenverpackung (nur auf besonderen Wunsch) wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei Franko-Rücksendung im gebrauchsfähigen Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Falls die Verpackungsart nicht vorgeschrieben wird, wählen wir die Verpackung nach eigenem Ermessen. Werkzeuge, die wir katalogmäßig nicht führen, gelten als Sonderwerkzeuge. Sofern diese von unseren Katalogwerkzeugen nicht wesentlich abweichen, berechnen wir im Allgemeinen deren Preis nebst festen Zuschlägen, die aus unseren gültigen Preislisten zu ersehen sind. Im Übrigen werden die Preise für unsere Sonderwerkzeuge gesondert ermittelt und dem Besteller zur Genehmigung vorgelegt. Unterbleibt im Einzelfall eine derartige Vereinbarung oder ist die genaue Festsetzung des Preises nicht möglich, so erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung unserer Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnes. Sämtliche Preise für Sonderwerkzeuge sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Bei allgemeiner Erhöhung der Produktionskosten bleiben Preisänderungen vorbehalten. In diesem Fall können auch die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet werden.
  3. Lieferzeit Die Lieferzeit beginnt, nachdem alle mit der Bestellung zusammenhängenden Fragen durch den Besteller geklärt sind. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Betriebsstörungen, Ausschuss, Verzögerung der Anlieferung von Rohstoffen, höhere Gewalt und sonstige Umstände, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Diese Lieferungshindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller nach Möglichkeit mitteilen.
  4. Sonderanfertigungen Bei Sonderanfertigungen müssen wir uns Unter- und Überlieferungen von 10% der Bestellung vorbehalten. Unbeschadet dieser Regelung gehen die von unserem Vorlieferanten abzunehmenden Mindestmengen, die speziell für die Sonderanfertigung bestellt werden mussten, zu Lasten des Käufers. Bei Sonderwerkzeugen müssen wegen der Ausschussgefahr stets einige Stücke mehr als bestellt in die Fertigung gegeben werden. In diesen Fällen sind wir daher berechtigt, den Auftrag angemessener Mehr- oder Minderlieferung auszuführen.
  5. Versand und Gefahrübergang Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden von uns nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt. Versicherung gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung und nach bestem Ermessen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Abweichungen von der Versandanzeige, dem Lieferschein oder Rechnung sind uns unverzüglich nach Empfang der War schriftlich mitzuteilen. Teillieferungen sind gestattet.
  6. Zahlungsbedingungen Zahlungen an uns sind in Euro ohne Abzug und in bar frei an unsere Zahlstelle, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum, zu leisten. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Das gilt auch für die Bezahlung von Teillieferungen. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen Gegenansprüchen – gleich welcher Art – durch den Besteller sind ausgeschlossen. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
  7. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
  8. Mängel/Gewährleistung Für Mängel an der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
    1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. unseres Lagers.
    2. Mängel müssen uns vom Auftraggeber unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
    3. Gibt der Auftraggeber uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, verfallen alle Mängelansprüche.
    4. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistung anderer als vertragsgemäßer Ware.
    6. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadenersatz. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
    7. Mangelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung des Anspruchs durch uns.
    8. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (II a Material) stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte zu.
    9. Für eventuelles Zerspringen der Blätter beim Abschleifen, sowie für Materialfehler, Haarrisse, Ausbrechen der Zähne infolge unsachgemäßer Behandlung kann keine Gewähr übernommen werden.
  9. Recht des Bestellers auf Rücktritt Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellt angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.
  10. Haftung/Verjährung
    1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen; es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz unserer Niederlassung. Wir können die Klage am Ort unserer Niederlassung erheben, sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart, die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.